Publizitätspflicht

Publizitätspflicht
Publizitätspflicht,
 
Pflicht von Unternehmen, über ihre wirtschaftliche Lage und Entwicklung öffentlich Rechenschaft zu geben, v. a. durch Veröffentlichung von Jahresabschluss und Lagebericht. Ziel der Publizitätspflicht ist der Schutz und die Information von Anlegern und Gläubigern. Die Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) und eingetragenen Genossenschaften richtet sich nach §§ 325 ff. HGB in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. 12. 1985, das in Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht ergangen ist. Die zu veröffentlichenden Unterlagen sind innerhalb bestimmter Fristen zum Handelsregister einzureichen und können hier von jedermann eingesehen werden; die Einreichung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 HGB) haben die Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und anschließend zum Handelsregister einzureichen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1 und 2 HGB) bestehen gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen, für kleine Gesellschaften auch hinsichtlich der Frist der Veröffentlichung. Entsprechende Regeln gelten für eingetragene Genossenschaften; an die Stelle des Handels- tritt das Genossenschaftsregister (§ 339 HGB). Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen (nicht Träger der Sozialversicherung) sind ohne Rücksicht auf Größe und Rechtsform zur Offenlegung gemäß den Vorschriften über große Kapitalgesellschaften verpflichtet (§§ 340 l, 341 l HGB); für kleine Kreditinstitute gelten gemäß § 340 l Absatz 4 HGB gewisse Erleichterungen. Für sonstige Unternehmen, besonders für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, gilt weiterhin das Publizitäts-Gesetz vom 15. 8. 1969. Eine Publizitätspflicht besteht hiernach nur für Großunternehmen (Bilanzsumme über 125 Mio. DM, Umsatz über 250 Mio. DM, mehr als 5 000 Arbeitnehmer, wobei es genügt, dass zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind). Die GmbH und Co. KG unterliegt bisher, als Personengesellschaft, nur der Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetzen, soll aber in Zukunft derselben Publizitätspflicht unterworfen werden wie die Kapitalgesellschaften. Diese Gleichstellung ist europarechtlich geboten (EG-Richtlinie vom 3. 11. 1990). Zur Publizitätspflicht im weiteren Sinn gehört auch die Verpflichtung, vor Einführung von Wertpapieren an einer Börse einen Prospekt (§ 38 Börsengesetz) zu erlassen, der die für die Beurteilung der Papiere wesentliche Angaben enthalten muss. (Ad-hoc-Publizität)
 
In Österreich wurde die Publizitätspflicht großteils durch das Rechnungslegungsgesetz 1990 (überwiegend erstmals anwendbar auf die nach dem 31. 12. 1991 beginnenden Geschäftsjahre) niedergelegt. Durch das Gesetz erfolgt im Wesentlichen eine Anpassung an die EG-Richtlinien. Rechtsgrundlage der Offenlegung sind danach v. a. die neu eingefügten §§ 277 ff. österreichische HGB; sie differenzieren die Publizitätspflicht nach den jeweiligen Unternehmensgrößen. Die Bestimmungen gelten auch für Banken. - Das am 1. 7. 1992 in Kraft getretene neue schweizerische Aktienrecht sieht nun eine beschränkte Offenlegungspflicht für die Jahresrechnung und die Konzernrechnung vor (Art. 697 h OR), v. a. wenn eine Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehen hat oder wenn ihre Aktien an der Börse notiert sind. Es besteht eine Publizitätspflicht für Banken (Art. 6 Bankengesetz vom 8. 11. 1934) und private Versicherungseinrichtungen (Art. 21 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. 6. 1978).

Universal-Lexikon. 2012.

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